Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 154,00 EUR aus §§ 326 Abs. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB stattdessen vorerst eine…