Die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrag sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Leistungsantrag 1. Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde …