Das Bundesverfassungsgericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht1.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfrage, …