Nach § 284 AO besteht für die Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, kein Ermessen mehr.
Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf …