Die Errichtung eines Neubaus im Innenhof einer Wohnanlage, der zu einer erheblichen Verschattung und Verdunkelung von Balkon und Wohnräumen führt, stellt einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Eine solche Beeinträchtigung kann die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindern und eine dauerhafte Mietminderung rechtfertigen. Eine Mieterpartei hat zwar gewisse negative Veränderungen des Wohnumfelds grundsätzlich minderungslos hinzunehmen. Dies …