Zweifel an der Täterschaft

Kann das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die …

Das Opfer als einzige Belastungszeugin

An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt.

In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, …

Urteilsgründe – und ihr Umfang

Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können1.

Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des …

DNA-Gutachten – un die Urteilsgründe

Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach …

Freispruch – und die Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender …

Wechselnde Opfer-Aussagen

Ein den Angeklagten belastender Mangel des Urteils ist darin zu sehen, dass das Gericht sich der aufdrängenden näheren Erläuterung der Angaben des Nebenklägers verschlossen hat und die angefochtene Entscheidung deshalb lückenhaft ist1.

Bestreiten die Angeklagten in wesentlichen Tatteilen …

Die Überzeugungsbildung des Richters

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters.

Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar …