Dem Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz steht nicht entgegen, dass dieser bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte ein zu 100 % als Schwerbehinderter anerkannter Blinder …