Durch die Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II wegen einer verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein (weiterer) Verzugsschaden.
Ist der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung – wie im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall – in Verzug, hat der Arbeitnehmer Anspruch …