Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit……

Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit……

Die unwirksame Betriebsvereinbarung zur Alterversorgung – und ihre Umdeutung in eine Gesamtzusage

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit …

Änderung einer Versorgungszusage

Verweist eine Gesamtzusage dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen, so kann der Arbeitgeber die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Die Grundsätze …

Versorgungsausgleich bei Unterstützungskassen

Mit der Behandlung einer Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich hatte sich erneut[1] der Bundesgerichtshof zu befassen: Dabei bestätigte der Bundesgerichtshof zunächst, dass für eine Unterstützungskassenversorgung dieselben Grundsätze gelten wie für kapitalgedeckte Versorgung. Die Unterstützungskasse ist als ein Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes……

Versorgungsausgleich bei Unterstützungskassen

Mit der Behandlung einer Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich hatte sich erneut[1] der Bundesgerichtshof zu befassen: Dabei bestätigte der Bundesgerichtshof zunächst, dass für eine Unterstützungskassenversorgung dieselben Grundsätze gelten wie für kapitalgedeckte Versorgung. Die Unterstützungskasse ist als ein Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes……

Ablösung einer betrieblichen Versorgungsordnung

Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist[1]. Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende……

Ablösung einer Versorgungsordnung

Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist1. Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung.

Soweit …

Ablösung einer Versorgungsordnung – und die sachlich-proportionalen Gründe

Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen.

Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens …

Sachlich-proportionalen Gründe für die Ablösung einer Versorgungsordnung

Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens……

Neuregelung der Betriebsrenten im EnBW-Konzern

Der EnBW Konzern durfte die (besseren) älteren Versorgungsordnungen ablösen. Die hiergegen gerichteten Klage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zwischenzeitlich abgewiesen. In den jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen insgesamt 88 Verfahren streiten die Parteien zum Teil seit mehreren Jahren über die Höhe……

Betriebliche Spätehenklauseln

Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters. Das AGG gilt trotz der in §……

Feststellungsantrag auf künftigen schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich

Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich …

Späte Ehe – und die Witwenrente

Eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen haben muss, ist unwirksam. Diese sogenannte Spätehenklausel stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters …