Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hat. Hierzu gehört ggfs. auch eine Anhörungsrüge.
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass Beschwerdeführer alle …