Geht aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils die vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft über, ist ab diesem Tag die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk die betreffende Justizvollzugsanstalt liegt1.
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass …