Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG in dem Haftantrag darzulegen sind1.
Dieser Anforderung genügt ein Haftantrag der beteiligten Behörde, in dem es unter anderem heißt: …