Persönliche schriftliche Eingaben der Klägerin beim Landesarbeitsgericht erfüllen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
In Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG Vertretungszwang. Danach kann die Partei selbst den Prozess nicht führen, vielmehr …