Gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 30 ff. HmbVwVG ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzrechtsweg gegeben.
Daher besteht auch keine Zuständigkeit des Finanzgerichts für einen wegen der Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen geführtem Rechtsstreit.
Die Regelung des § 17a GVG ist auch …