Bei einer sittenwidrigen Inanspruchnahme wegen einer unstreitig nicht bestehenden Forderung besteht ein Anspruch des hierbei Inanspruchgenommenen aus § 826 BGB auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen das Inkassounternehmen.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein grob leichtfertiges und gewissenloses Handeln einen Sittenverstoß …