Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Behauptungen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat1.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter lediglich die Rückstände beziffert, aber keine geständnisfähigen Angaben zu den von der Insolvenzschuldnerin geleisteten (und hier angefochtenen) Zahlungen …