Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zu den Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. …
