Eine Gehörsrüge gemäß § 78 a ArbGG gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches ist nur dann wirksam erhoben, wenn über die Einlegung des Rechtsbehelfs hinaus zugleich mitgeteilt wird, welche konkreten Sachausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden sein sollen.
§ 78 a …