Zwar ist insbesondere für Betäubungsmittelstraftaten anerkannt, dass eine Observation mit anschließender Sicherstellung der Drogen wegen der dann geringeren Gefährlichkeit der Tat einen bestimmenden Zumessungsgrund zum Vorteil des Angeklagten darstellen kann1.
Demgegenüber erschließt sich dem Bundesgerichtshof nicht, aus welchem …