Im Spruchverfahren ist die Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
Die Beschwerde der Aktiengesellschaft ist unzulässig, weil sie durch die Festsetzung der Abfindung nicht beschwert ist. Nach § 327a AktG schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den …