Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit vollständig abgefahrenen Reifen begründet eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG, die zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung gemäß § 25 Abs. 1 VVG führen kann. Die Kaskoversicherung gewährt Schutz nur im Rahmen des …