Der Vermieter hat das Recht, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle fünf Jahre. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine Vermieterin aus Gauting. Sie …