Unabwendbar ist ein Ereignis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Die danach erforderliche äußerste Sorgfalt setzt ein sachgemäßes, …