Hat der Verordnungsgeber einen – innerhalb seines Einschätzungsspielraums liegenden – Regelungsansatz gewählt, der den Verkauf von Produkten, die nicht der Grundversorgung dienen, trotz einer damit einhergehenden Steigerung sozialer Kontaktmöglichkeiten und Infektionsmöglichkeiten gestattet, so entbindet ihn der Verweis auf den Infektionsschutz …