Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar, so dass ein Gaststättenbetreiber, der seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen muss, keinen Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung hat. …