Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske von 5:00 Uhr bis 21:00 Uhr für den Bereich einer öffentlichen Grünfläche ist verhältnismäßig. Hierzu führte das Gericht aus: Rechtsgrundlage für die angegriffene Allgemeinverfügung ist §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 …