Der Entschädigungsanspruch zweier Kopftuch tragenden Lehrerinnen

Für einen Entschädigungsanspruch reicht es nicht aus, dass das pauschale „Kopftuchverbot“ im früheren nordrhein-westfälischen Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn sich die Benachteiligungshandlung vor dessen Inkrafttreten ereignet hat. So hat das Oberverwaltungsgericht in …