Smartphone-Apps – und der Werktitelschutz

Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones können grundsätzlich Werktitelschutz genießen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt die Klägerin, ein in Köln ansässiger Fernseh- und Onlinekonzern, unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und …