Dem Revisionsführer steht es frei, die unterbliebene Vernehmung einer Zeugin sowohl zum Gegenstand einer Beweisantragsrüge als auch zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge zu machen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.20111 besagt lediglich, dass die Stoßrichtung der Rüge durch den Revisionsführer …