Ein laufender Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II besteht allenfalls dann, wenn er sich innerhalb des gleichen sechsmonatigen Bewilligungszeitraums mindestens einmal wiederholt. Das erneute Entstehen eines Bedarfs außerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums führt nicht zu einem laufenden …