Auch eine satirisch zugespitzte Äußerung ist am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen, soweit sie einen überprüfbaren Tatsachenkern enthält. Erweckt sie den unzutreffenden Eindruck bewusster Kontakte zu einem ausländischen Nachrichtendienst, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, ohne dass zugleich eine Geldentschädigung geschuldet ist.
Das …


























