Eine Friedhofsverwaltung kann nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ließ der Kläger die Urne seiner Ehefrau 2013 auf dem landeseigenen …