Nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert nach den „Anträgen des Rechtsmittelführers“.
Zum Verständnis dieser Vorschrift ist zunächst auf die Rechtslage nach der KostO hinzuweisen, die für die Kostenerhebung in Beschwerdeverfahren anwendbar war, …