Eine Universität kann die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall beantragte der Doktorand bei der beklagten Technischen Universität Bergakademie …