Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, wobei der Anrechnungsmaßstab im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist1.
Hinsichtlich einer in in Belgien vollstreckten …