Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Dies ist im …