In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer …