Die Strafprozessordnung räumt dem Beschuldigten gemäß § 296 Abs. 1 StPO die Befugnis ein, unabhängig von seiner zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit eigenständig Rechtsmittel einzulegen. Diese Befugnis kann der Beschuldigte ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters (Betreuer) ausüben. Parallel dazu verleiht § 298 Abs. …