Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den Schutzantrag eines Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen ist, unterfällt dessen Antrag dem Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO, der mit Abschluss des Verfahrens endet. In ein solches laufendes Verfahren ist der Schutzantrag des Kindes …