Dem Kläger stehen gemäß § 287 ZPO 10 % der Reparaturkosten als notwendige Kosten eines Kostenvoranschlags zu, da markengebundene Fachwerkstätten üblicherweise für Kostenvoranschläge ein Honorar von 10 % der veranschlagten Reparaturkosten berechnen. Die Einholung eines Gutachtens war hier nicht notwendig, …