Auch außerhalb des Schwerbehindertenrechts besteht eine Nebenpflicht des Arbeitgebers auf leidensgerechte Beschäftigung, die sich aus § 241 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB ergibt. Danach kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht …