Mt der Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung eines Kostenvoranschlags hat die Geschädigte vorliegend nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Es mag sein, dass nach dem Unfallereignis und wie auf den vorgelegten Lichtbildern des Kostenvoranschlags ersichtlich, zunächst nur ein oberflächlicher Schaden an …