Die Frage, ob eines der beiden rückwärts ausparkenden Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision stand, ist relevant für die Haftungsverteilung, weil der Anscheinsbeweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der hier vorliegenden Konstellation zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge nicht zulasten desjenigen Unfallbeteiligten zur …