Tennisunterricht – und die Umsatzsteuer

Es ist für den Bundesfinanzhof nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst. Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur …