Teilungsversteigerung – und der gepfändete Miteigentumsanteil

Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

Teilungsversteigerung – und der gepfändete Miteigentumsanteil

§ 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.

Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

Ein Gläubiger kann die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer des Grundstücks auch dann nicht verhindern, wenn er das Recht des Schuldners, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für sich pfändet. Die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses verhindert einen Antrag nach § 180 ZVG nicht.

Der Drittwiderspruchsantrag des Pfändungsgläubigers ist zulässig. Die Partei, die den Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs aus materiellrechtlichen Gründen geltend macht, muss das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Klage nach § 771 ZPO verfolgen1. Insoweit genügt es für die Zulässigkeit des Drittwiderspruchsantrags, dass der Antragsteller behauptet, ihm stünde aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses ein entsprechendes Recht zu. Allerdings ist ein solcher Antrag des Pfändungsgläubigers unbegründet:

Pfändet ein Gläubiger die Ansprüche eines Schuldners auf Aufhebung der an einem Grundstück bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen, verstößt der Antrag des Schuldners, die Teilungsversteigerung durchzuführen, nicht gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Teilungsversteigerung dient dem Ziel, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Der die Ansprüche aus §§ 749 ff, 751 ff BGB pfändende Gläubiger verfolgt das gleiche Ziel.

Das Recht des (Bruchteils)Miteigentümers eines Grundstücks, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§§ 741 ff, 1008 BGB), ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO daher auch (allein) nicht pfändbar2. Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilseigentümers aus § 749 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wovon das Beschwerdegericht ausgeht – jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird, wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses gepfändet hat3.

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist4, kann dahinstehen. Selbst wenn neben der Pfändung der Ansprüche aus der Aufhebung der Gemeinschaft eine Pfändung des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, rechtlich möglich ist, gibt dies dem Antragsteller kein Recht, dem Antrag auf Teilungsversteigerung der Antragsgegnerin entgegenzutreten.

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Nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dies ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann5. Hingegen ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht – hier auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung des anteiligen Erlöses – in der Lage, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen6. Insoweit ist entscheidend, dass die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Gemeinschaft darauf zielt, den in dem Anteil an der Gemeinschaft liegenden Wert zugunsten des Pfändungsgläubigers zu verwerten. Dies betrifft die Ansprüche der Antragsgegnerin aus der erfolgten Auflösung der Gemeinschaft, im Streitfall also aus § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Demgemäß hindert eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft den Miteigentümer nicht, über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen7. Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft.

Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis – hier das Miteigentum – erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht8.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dass der Vollstreckungsschuldner nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses im Hinblick auf § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG zu beantragen9. Vielmehr bleibt der Miteigentümer, selbst wenn sein Gläubiger zusätzlich zu den Ansprüchen auf Teilung und Auszahlung des Erlöses weiter die Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft pfändet, auch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers befugt, die Teilungsversteigerung einzuleiten. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zielt darauf, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Gegenstand zu erhalten. Dies sind die Ansprüche auf Verteilung des Erlöses. Die Pfändung des Rechts auf Aufhebung soll den Gläubiger nur in den Stand setzen, seinerseits die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können10. Wird im Verfahren auf Antrag des Schuldners der Zuschlag erteilt, setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erlösüberschuss fort. Die Teilungsversteigerung beeinträchtigt daher dieses Recht des Gläubigers nicht. Eine isolierte Pfändung des Aufhebungsanspruchs ist nicht möglich11. Damit trifft das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht zu, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade dazu dient, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Anspruch auf Auskehr des Teilungserlöses zu verwirklichen.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Pfändungsgläubiger ein „vitales Interesse“ daran habe, allein zu bestimmen, wann und in welcher Form die Veräußerung des Objektes durchgeführt werde12. Ebensowenig kann sich der Pfändungsgläubiger darauf berufen, dass mit der Pfändung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft das Recht des Miteigentümers aus § 749 BGB blockiert werden soll13. Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen14. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie bereitet sie nur vor15.

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Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist nach der § 749 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig nicht auf Dauer bestimmt16. Die gesetzliche Regelung beruht auf einem jederzeitigen Recht zur Beendigung der beengenden Situation17. Nach der gesetzgeberischen Konzeption bestand kein Anlass, das Fortbestehen der Gemeinschaft zu befördern18. Die Teilung sei etwas in der Natur des Verhältnisses Gegebenes19. Auch bei Gemeinschaften, die durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb entstanden sind, rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Teilhaber sich zum Erwerb zusammengeschlossen haben, nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht, sie auch für die Zukunft an die Gemeinschaft zu binden20.

Demgemäß dient das Recht eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), dazu, dem Teilhaber einen Zugriff auf den in der Gemeinschaft enthaltenen Vermögenswert zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei Grundstücken; gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt hier die Aufhebung der Gemeinschaft – wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist – durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Hierbei stellt das Gesetz darauf ab, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird – zugunsten des Miteigentümers und zugunsten eines etwaigen Gläubigers21. Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen einen Miteigentümer, dient das Zwangsvollstreckungsrecht hingegen nicht dazu, den Schuldner zu blockieren und ihn daran zu hindern, Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich günstigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu nutzen. Genau dies droht aber regelmäßig einzutreten, sofern – wie im Streitfall – ein Miteigentümer die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Miteigentümer betreibt und dabei versucht, sich auf die Forderungsvollstreckung durch Verwertung des Miteigentumsanteils zu beschränken.

Die Verwertung durch Anteilsveräußerung ist nicht nur unpraktisch22, sondern häufig unrentabel. Miteigentumsanteile werden in der Praxis so gut wie nie ersteigert. Interessenten finden sich hierfür in der Regel nicht. Auf diese Weise könnte ein Miteigentümer sehr günstig den Miteigentumsanteil des Schuldners erwerben23. Die alleinige Versteigerung des Miteigentumsanteils birgt daher die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner erheblich geschädigt wird, wenn die Teilungsversteigerung unterbunden wird24. Dies ist nicht Zweck der Zwangsversteigerung. Soweit der Pfändungsgläubiger mit der Pfändung auch des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft vor allem sein Interesse verfolgt, die Zwangsvollstreckung auf den Miteigentumsanteil des Schuldners zu beschränken und damit im Regelfall zu erreichen, dass er selbst diesen Anteil möglichst günstig erwerden kann, ist dies nicht schutzwürdig.

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Die Pfändung dienst auch nicht dazu, das Interesse eines pfändenden Miteigentümers am Erhalt der Bruchteilsgemeinschaft zu sichern, damit er weiter die Vorteile der Nutzung genießen kann. Das Gesetz gibt jedem Miteigentümer das Recht zur jederzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft. Dieses Recht kann nicht durch eine Pfändung unterlaufen werden. Selbst wenn das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, kann gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch dies spricht gegen eine Beschränkung des Aufhebungsrechts durch eine Pfändung im Interesse des anderen Miteigentümers.

Weiter ist der Antrag eines Schuldners auf Teilungsversteigerung auch deshalb ohne Zustimmung eines etwaigen Pfändungsgläubigers wirksam, weil der Pfändungsgläubiger seinerseits die Verwertung des Bruchteilseigentums des Schuldners im Wege der Forderungszwangsvollstreckung eingeleitet hat. Da der Pfändungsgläubiger in diesem Fall klar zu erkennen gibt, dass er seine Forderung aus dem wirtschaftlichen Wert des Bruchteilseigentums befriedigt haben möchte, besteht kein Bedürfnis mehr, ihn vor einer – die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur vorbereitenden – Teilungsversteigerung zu schützen. Diese ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sie im Allgemeinen einen besseren Erlös verspricht als die Versteigerung des Bruchteils.

Aus § 1258 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges25. § 1258 bildet eine Sondervorschrift für das Pfandrecht am Anteil eines ideellen Bruchteilseigentümers. Dieses ist ein Pfandrecht an einer Sache, kein solches an einem Recht26. Nach § 1258 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft im Falle eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache nur vom Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Gemäß § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Pfandgläubiger nach Eintritt der Verkaufsberechtigung die Aufhebung der Gemeinschaft auch ohne Zustimmung des Miteigentümers verlangen.

Diese Regelungen sind auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil sowie an dem ihm zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden27. Dies gilt auch, soweit § 1273 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung auf ein Pfandrecht an Rechten anordnet. Aus § 751 Satz 2 BGB ergibt sich die allgemeine Wertung des Gesetzes, dass der den Anteil eines Teilhabers pfändende Gläubiger stets die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. § 1258 Abs. 2 BGB beruht hingegen darauf, dass der Teilhaber, der seinen Anteil rechtsgeschäftlich verpfändet, damit seine Verfügungsbefugnis im Interesse des Pfandgläubigers einschränkt. Im Vordergrund steht das Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers. Hingegen steht bei der Zwangsvollstreckung das Verwertungs- und Befriedigungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund28.

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Ein Pfändungspfandgläubiger ist daher stets kraft Gesetzes berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen; weder bedarf er hierzu der Zustimmung des Miteigentümers noch beschränkt ein Pfändungspfandrecht an dem Bruchteil oder dem Anspruch auf den Teilungserlös die nach § 749 BGB bestehende Befugnis des Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Zum Schutz des Pfändungspfandgläubigers tritt in einem solchen Fall dingliche Surrogation ein29. Dies gilt auch bei der Pfändung der Ansprüche aus der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück. Aus dem Zweck der Regelungen über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG ergibt sich, dass diese nicht durch die auf das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen zugeschnittene Bestimmung des § 1258 Abs. 2 BGB eingeschränkt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn ein Pfändungspfandgläubiger die Vollstreckung gegen den Miteigentümer eingeleitet hat. § 1258 Abs. 2 BGB zielt darauf, die Interessen des Pfandgläubigers am Erhalt des Pfandgegenstandes zu sichern. Zeigt der Pfandgläubiger jedoch, dass er seine Forderung befriedigt haben möchte und betreibt er deshalb die Zwangsvollstreckung, besteht kein schützenswertes Interesse des Pfandgläubigers mehr. Ob der Pfändungspfandgläubiger seinerseits ein Interesse am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes hat, ist unerheblich. Bereits § 749 Abs. 1 BGB zeigt, dass ein Interesse eines anderen Teilhabers am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes vom Gesetz generell nicht geschützt wird. Es kommt hinzu, dass es bei der Verhinderung der Teilungsversteigerung dem Pfändungspfandgläubiger in solchen Fällen nicht darum geht, eine – ungünstige – Verwertung des Gegenstandes zu verhindern, sondern lediglich darum, eine gegenüber der bloßen Versteigerung des Bruchteilseigentums typischerweise ertragreichere Teilungsversteigerung des gesamten Gegenstandes zu unterbinden, um auf diese Weise das Bruchteilseigentum möglichst günstig zu erwerben30.

Sinn und Zweck der Vollstreckung bestehen nicht darin, dem Pfandgläubiger einen möglichst günstigen Erwerb des Miteigentumsanteils zu ermöglichen, sondern darin, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Ebensowenig ist es Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil, die Aufhebung der Gemeinschaft auf Dauer zu verhindern. Eine solche Sichtweise steht in unvereinbarem Gegensatz zu § 749 Abs. 1 BGB und der Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass – vorbehaltlich einer Vereinbarung der Teilhaber – jeder Teilhaber einen Anspruch hat, eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

Die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der die Teilungsversteigerung beantragenden Miteigentümerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Zwangsversteigerung in ihren Miteigentumsanteil steht dem Antrag auf Teilungsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Die Teilungsversteigerung und die Zwangsversteigerung haben unterschiedliche Beteiligte und Ziele und schließen sich nicht gegenseitig aus31. Die Beschlagnahme nach § 22 ZVG im Rahmen der Forderungsvollstreckung hat zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbotes. Dies steht jedoch einem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung hat eine andere Funktion als in der Vollstreckungsversteigerung32. Insoweit handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot33. Die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren bestimmt die Wirkungen der Beschlagnahme11. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Rangfolge zur Frage der Forderungsvollstreckung und der Teilungsvollstreckung. Damit kann die eine nicht durch die andere untersagt werden. Die durch die Beschlagnahme geschützten Interessen des Gläubigers werden aus den zum Pfändungspfandrecht angeführten Gründen nicht berührt.

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Der Antragsteller kann sich schließlich auch hinsichtlich der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht auf § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die sich nach § 864 ZPO richtet34; sie erfolgt gemäß § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil richten sich nach den Bestimmungen des ZVG. Danach steht dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger kein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 804 ZPO zu; damit greift auch die Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2017 – IX ZB 98/16

  1. BGH, Urteil vom 22.03.1972 – IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 unter I.; vom 23.02.1984 – IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539 unter 1.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm.09.8[]
  2. BGH, Urteil vom 23.02.1984 – IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 215 unter 3.b) bb); Beschluss vom 20.12 2005 – VII ZB 50/05, NJW 2006, 849 unter II. 2.a); Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 857 Rn. 12a[]
  3. BGH, Urteil vom 23.02.1984, aaO; vom 10.01.1985 – IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374 unter 3.b)aa); vom 20.02.2003 – IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69; Beschluss vom 20.12 2005, aaO; vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6; vom 20.03.2014 – IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6[]
  4. zur Kritik etwa Münch-Komm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24 f; Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 749 Rn. 58; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 749 Rn. 4; Erman/Aderhold, BGB, 14. Aufl., § 749 Rn. 9; Schmidt, JR 1979, 317, 320; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413, 414[]
  5. BGH, Urteil vom 12.07.1968 – V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060[]
  6. BGH, aaO zur Pfändung eines Erbteils[]
  7. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 11f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 17 für die Verfügung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein Grundstück bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils[]
  8. BGH, Beschluss vom 25.02.2010, aaO Rn. 12[]
  9. OLG Hamm, Rpfleger 1958, 269, 270; OLG Jena, Rpfleger 2001, 445f; OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930; LG Wuppertal, NJW 1961, 785; MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 118; Böttcher, Rpfleger 1993, 389, 391; Becker, ZfIR 2016, 521, 526; aA OLG Hamburg, MDR 1958, 45, 46; LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 500; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10 k); Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1984 – IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 215 f[]
  11. BGH, aaO[][]
  12. so aber Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rn. 15d; ders., NJW 2016, 2294, 2297[]
  13. anders Kogel, aaO Rn. 15a; ders., NJW 2016, 2294, 2296[]
  14. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 21[]
  15. BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16, WM 2017, 629 Rn. 24[]
  16. BGH, Urteil vom 19.12 1974 – II ZR 118/73, BGHZ 63, 348, 351; Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 749 Rn. 2[]
  17. Madaus, AcP 212 (2012), 251, 288; Schmidt, JR 1979, 317[]
  18. Mugdan, Die gesammten Materialien zum BGB, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, S. 1207[]
  19. Mugdan, aaO S. 491[]
  20. Staudinger/Eickelberg, aaO[]
  21. vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 136/14, WM 2017, 38 Rn.20 f zum geringsten Gebot in der Teilungsversteigerung[]
  22. MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 747 Rn. 37[]
  23. Kogel, FamRB 2017, 163, 164; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 73[]
  24. Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., S. 64[]
  25. aA Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Eigenheims, 3. Aufl. Rn. 15f; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl. Rn. 77; Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337, 338f; Kogel, NJW 2016, 2294, 2297f[]
  26. MünchKomm-BGB/Damrau, 7. Aufl., § 1258 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB, 2009, § 1258 Rn. 1; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 1258 Rn. 1[]
  27. Planck/Flad, BGB, 5. Aufl., § 1258 Anm. 2b; vgl. auch Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 747 Rn. 46 f[]
  28. vgl. OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930[]
  29. BGH, Urteil vom 12.05.1969 – VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 105[]
  30. vgl. die Hinweise bei Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., S. 65 f; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rn. 14[]
  31. Hamme, Rpfleger 2002, 248, 249[]
  32. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn.20[]
  33. Hamme, aaO[]
  34. Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 747 Rn. 51[]
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