Zustellungsbevollmächtigter – und die Bekannntgabe an den Steuerpflichtigen

Die Festsetzungsfrist wird kann auch gewahrt werden, wenn der Steuerbescheid trotz Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unmittelbar gegenüber dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO), sofern er dem …