Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats – Kohl-Protokolle).
Überspannt das Gericht insoweit die Anforderungen an den Parteivortrag, indem es diesen als unzureichend einstuft, hat es …







































