Gewerbesteuermessbetrag – und seine Zerlegung nach dem (Mit-)Unternehmerlohn

Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf verschiedene Gemeinden ist auch dann nach dem fiktiven (Mit-)Unternehmerlohn vorzunehmen, wenn in keiner der Betriebsstätten Arbeitslöhne an Arbeitnehmer gezahlt werden.

Gewerbesteuermessbetrag – und seine Zerlegung nach dem (Mit-)Unternehmerlohn

Die Frage, ob § 31 Abs. 5 GewStG1 auch in Fällen anwendbar ist, in denen in gar keiner Betriebsstätte Arbeitnehmer beschäftigt sind, sondern allein ein (Mit-)Unternehmer vorhanden ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie zum einen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist und sich zum anderen auch ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.19642 hat die Frage bereits hinreichend geklärt.

Die Entscheidung betraf die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages für einen Einzelunternehmer, der keine Angestellten beschäftigte, sondern die Tätigkeit des Aufstellens von Spielautomaten in neun verschiedenen Gemeinden selbst besorgte. Der BFH hatte die Zerlegung des Messbetrages auf neun Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden aber nicht wegen Heranziehens des Unternehmerlohns des Einzelunternehmers als Zerlegungsmaßstab aufgehoben, sondern weil eine Zerlegung des Unternehmerlohns voraussetzt, dass der Unternehmer an mehr als einer Betriebsstätte geschäftsleitend tätig geworden ist. Dies war dann aus tatsächlichen Gründen im dortigen Fall nicht bejaht worden.

Die Rechtslage für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage hat sich zwischen dem im damaligen Streitjahr 1962 geltenden Gewerbesteuergesetz i.d.F. vom 13.09.19613 -GewStG 1961- und dem im vorliegenden Streitjahr 2003 maßgeblichen GewStG nicht geändert. Der Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG ist, von hier nicht einschlägigen speziellen Regelungen zu einzelnen Branchen abgesehen, unverändert gegenüber der Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG 1961 geblieben.

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Das Gleiche trifft -in dem hier entscheidenden Teil- auch auf die Regelung über die Bestimmung des Begriffs der Arbeitslöhne für die Zerlegung zu. § 31 Satz 1 GewStG 1961 regelte zunächst die Bestimmung der Arbeitslöhne als Vergütungen unter Verweis auf die zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Regelungen für die Bestimmung der Lohnsummensteuer in § 24 Abs. 2 bis Abs. 5 GewStG 1961. In § 31 Nr. 2 GewStG 1961 findet sich dann die mit § 31 Abs. 5 GewStG wortgleiche Regelung über den Arbeitslohn bei einem (Mit-)Unternehmer; der fiktiv anzunehmende Arbeitslohn ist dabei lediglich zwischenzeitlich von 10.000 DM auf 25.000 EUR erhöht worden.

Nach dem Gesetz ist die aufgeworfene Frage überdies ohne Weiteres ebenso zu beantworten.

Eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf Grundlage des fiktiven Unternehmerlohns nach § 31 Abs. 5 GewStG setzt nicht voraus, dass zusätzlich auch gezahlte Arbeitslöhne vorhanden sind, die keinen Arbeitslohn im Sinne eines fiktiven Unternehmerlohns darstellen4.

§ 29 Abs. 1 GewStG gibt als Maßstab der Zerlegung die Summe der Arbeitslöhne vor, die an die bei den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Die Bemessung dieser Arbeitslöhne, die an Arbeitnehmer bezahlt werden, wird in § 31 Abs. 1 bis Abs. 4 GewStG geregelt. § 31 Abs. 1, Abs. 5 GewStG stellt dem an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohn den fiktiven Unternehmerlohn des (Mit-)Unternehmers gleich. Diese gesetzlich angeordnete Gleichstellung des fiktiven Unternehmerlohns mit gezahlten Arbeitslöhnen ist für die Anwendung des Zerlegungsmaßstabs „Arbeitslohn“ verbindlich.

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Ein Gebot für ein notwendiges Nebeneinander von an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhnen und der Anwendung des fiktiven Unternehmerlohns für die Vornahme der Zerlegung ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, das Nebeneinander von tatsächlich an Arbeitnehmer gezahltem Arbeitslohn und rein fiktivem (Mit-)Unternehmerlohn, der stark pauschaliert, da die Mitarbeit eines Unternehmers in seinem Unternehmen kaum jemals genau bewertet werden kann5, erschwert vielmehr die realitätsgerechte Zerlegung und ist nur im Interesse des Vorhandenseins eines einfachen Aufteilungsmaßstabs hinzunehmen6.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – IV B 59/16

  1. in der im Streitjahr 2003 maßgeblichen Fassung vom 15.10.2002, BGBl I 2002, 4167[]
  2. BFH, Urteil vom 16.09.1964 – IV B 164/64 U, BFHE 81, 195, BStBl III 1965, 69[]
  3. BGBl I 1961, 1730[]
  4. gleicher Ansicht Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 31 Rz 57[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 05.11.2014 – IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 37, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 12.02.2004 – IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, unter 1.b der Gründe, m.w.N.[]