Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis

Eine Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis ist regelmäßig nicht zulässig.

Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis

Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall konnte die Praxis der Zahnärztin durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Zahnärztin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Zahnärztin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sog. Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Zahnärztin u.a. auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden.

Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam1 und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg2 erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies – noch auf der Basis des bis zum Wirksamwerden der DSGVO geltenden BDSG – bestätigt und die Revision der Zahnärztin zurückgewiesen:

Die seit 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen, die – wie im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, werden nicht nachträglich an diesem neuen unionsrechtlichen Regelungswerk gemessen.

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Der Bundesgesetzgeber hatte die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) vor dem 25. Mai 2018 durch § 6b BDSG a. F. auch für private Betreiber abschließend geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Im vorliegenden Fall hat die Zahnärztin nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Zahnärztin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2.18

  1. VG Potsdam, Urteil vom 20.11.2015 – 9 K 7256/13[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 – 12 B 7.16[]

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