Verschweigt ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung eine ihm bekannte pränatale Diagnose einer Trisomie 21 seines ungeborenen Kindes, liegt ohne entsprechende Nachfrage des Versicherers weder eine arglistige Täuschung noch eine Offenbarungspflicht vor. Die Kindernachversicherung bleibt wirksam.
Damit bleibt die …



































