Unterbringungsverfahren – und die Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin gegen die Untersuchungsanordnung

Die Verfahrenspflegerin ist bereits aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen1.

Der Rechtsweg ist mit Erlass der Untersuchungsanordnung erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die …